UXDE dot Net

Abfindungen richtig versteuern

Veröffentlicht von am

Definitionsgemäß stellen Abfindungen einmalige außerordentliche Zahlungen dar, die Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsvertrags an Arbeitnehmer auszahlen. Die Abfindungszahlung gilt als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit der Verdienstmöglichkeit. Seit 2006 müssen Finanzämter Abfindungen versteuern. Da die Abfindung nicht regelmäßig gezahlt wird, sondern zu den außerordentlichen Einkünften zählt, kann sie nach der Fünftelregelung besteuert werden.

Juristische Grundlagen

Abfindungszahlungen sind unter bestimmten Kriterien durch eine Tarifermäßigung steuerlich begünstigt. In § 34 EStG findet sich das rechtliche Regelwerk für die so genannte Fünftelregelung. Demnach kommt eine Steuerermäßigung nur dann in Frage, wenn entweder die Abfindung als Entschädigung für unmittelbar entgangene oder noch entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe beziehungsweise das Nichtausüben einer Tätigkeit gemäß § 24 EStG gezahlt wird. Im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber liegt dies nicht vor. Eine Voraussetzung für die Fünftelregelung ist, dass der Aufhebungsvertrag nicht freiwillig sondern auf Druck des Arbeitgebers zustande kommen ist. Anwendungsfälle der Fünftelregelung sind etwa eine Entlassungsentschädigung oder eine Entschädigung wegen Wettbewerbsverbots.

Zweck der Fünftelregelung

Die Fünftelregelung soll den durch die Ballung Ihrer Einkünfte mit einer Abfindungszahlung entstehenden Progressionseffekt mildern. Zu diesem Zweck wird in der steuerlichen Praxis nur ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen gerechnet und die hierauf entfallende Steuer wieder mit fünf multipliziert. Somit fallen vier Fünftel der Abfindungszahlung nicht in die Steuerprogression. Im Falle regulärer Besteuerung würde sich aufgrund der Progression eine höhere Steuer ergeben. Eine Ausnahme von dieser Regel findet sich, wenn der Grenzsteuersatz für das gesamte zu versteuernde Einkommen inklusive dem Fünftel bereits über dem Spitzensteuersatz liegt.

Bild: bigstockphoto.com / Voy

:

Der Autor

redaktion

.