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Geltende Regelungen bei Auszahlung von Resturlaub

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Auch wenn Urlaub der eigenen Erholung dient, kommt es ab und an zur Auszahlung von Resturlaub. Nicht selten kommt es nach einer Kündigung vor, dass nicht alle Urlaubstage mehr angetreten werden können. Besonders wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht auf die Arbeitskraft verzichten kann. In diesem Fall ist der Arbeitsgeber verpflichtet, die Restansprüche abzugelten. Bei der Abgeltung des Urlaubsentgeltes spielt es dabei keine Rolle, wer die Kündigung ausgesprochen hat.

Die Höhe des Urlaubsentgelts

Kommt es zur Auszahlung vom Resturlaub, richtet sich die Höhe des Entgeltes nach §11, BUrlG. Dieses besagt, dass für die Berechnung der Durchschnittslohn des letzten Quartals vor Beginn des Urlaubs herangezogen wird. Der Bruttolohn wird mit den noch ausstehenden Urlaubstagen multipliziert. Dieses Ergebnis wiederum dann durch die Zahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum dividiert. Daraus ergibt sich die Höhe des Entgeltes, welches an den Arbeitnehmer auszubezahlen ist.

Grundlose Auszahlung – was nicht möglich ist

Manche Arbeitnehmer gehen davon aus, dass grundsätzlich die Auszahlung des Resturlaubs am Jahresende möglich ist. Allerdings legt der Gesetzgeber fest, dass der Urlaub im laufenden Jahr angetreten werden muss. In Ausnahmefällen kann der Urlaub in das nächste Jahr übertragen werden. Dies kommt dann zum Tragen, wenn es aus betrieblicher Sicht nicht möglich war. Aber auch wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht dazu in der Lage war. Diese Regelung muss allerdings tariflich oder im Einzelfall im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Eine Abgeltung ist dabei nicht vorgesehen.

Bild: bigstockphoto.com / Rostislav_Sedlacek

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