Nebenverdienst bei Arbeitslosengeld 1: Die Regelungen
Der Bezug von Arbeitslosengeld 1 und ein Nebenverdienst schließen sich nicht aus. Beides ist zeitgleich möglich, wenn die Vorgaben der Arbeitsagentur eingehalten werden. Neben dem zeitlichen Umfang von unter 15 Stunden ist dies auch ein festgesetzter Freibetrag von 165 Euro. Dies ist der Nettobetrag nach Abzug von anfallenden Steuern und Versicherungsbeiträgen. Jeder über diese Freigrenze hinaus erzielte Gewinn wird vom Arbeitslosengeld 1 abgezogen. Wird der zeitliche Rahmen überschritten, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Diese Ämter über den Nebenerwerb informieren
Wer im Nebenerwerb selbständig ist, ist entweder freiberuflich tätig oder Gewerbetreibender.
Letztere müssen einen Gewerbeschein beim zuständigen Gewerbeamt beantragen. Je nach Umfang des Gewerbes tritt die Kleinunternehmerregelung in Kraft. Hieraus ergeben sich Vorteile bei der Steuer und der Sozialversicherung. Freiberufler müssen lediglich dem Finanzamt mitteilen, dass eine freie Tätigkeit aufgenommen wurde und eine eventuelle Anmeldung bei der KSK (Künstlersozialkasse) prüfen lassen. Sowohl als Gewerbetreibender als auch als Freiberufler ist in jedem Fall die Arbeitsagentur zu unterrichten.
Diese Ausnahmen gibt es bei der Nebenbeschäftigung
Der festgelegte Freibetrag von 165 Euro gilt für alle Nebentätigkeiten, die nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeführt wurden. Haben Sie in den letzten 18 Monaten vor dem Leistungsbezug eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, erfolgt kein Abzug. Vorausgesetzt, dass der Nebentätigkeit in diesen 18 Monaten für insgesamt 12 Monate nachgegangen wurde. Die Höhe dieses Zusatzeinkommens muss allerdings regelmäßig an die Agentur für Arbeit gemeldet werden.
.